Beschlagnahme
§ 14.
(1) Das Aufsichtsorgan hat Düngeprodukte vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit, zum Schutz der Umwelt und des Naturhaushalts oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme zur Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen hat. Dem bisher Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der vorläufig beschlagnahmten Düngeprodukte anzugeben sind.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Sofern nach Abs. 1 und 2 nichts anderes angeordnet ist, sind die Düngeprodukte im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Düngeprodukte Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Düngeprodukte sind so zu verwahren, zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Verbringung oder Veränderung ohne Beschädigung der Verpackung oder der Kennzeichnung des Düngeproduktes nicht möglich ist. Insbesondere dürfen Proben nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden. Der über die Düngeprodukte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Düngeprodukte sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Düngeprodukte vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(5) Der bisher Verfügungsberechtigte hat die Transport-, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen, sofern die Düngeprodukte nicht im Betrieb belassen werden können. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234815
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