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§ 12 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 12.

(1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, tunlichst während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten, unentgeltlich Proben, Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle maßgeblichen Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Die Behörde hat die Untersuchung und Begutachtung der Probe zu veranlassen.

(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Betrifft die Kontrolle Düngeprodukte, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.

(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Düngeprodukte oder die betrieblichen Herstellungsanforderungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

  1. 1. das Verbot des Inverkehrbringens;
  2. 2. eine geeignete Behandlung;
  3. 3. die Verwendung zu anderen als zu Düngezwecken;
  4. 4. die unschädliche Beseitigung;
  5. 5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
  6. 6. die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
  7. 7. die Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
  8. 8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
  9. 9. die Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
  10. 10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.

(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus und der in § 1 festgelegten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.

(7) Die Behörde hat – sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt – bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

  1. 1. wenn Düngeprodukte nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder
  2. 2. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 5) oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist nachgekommen wurde.

(8) Sieht die Behörde von der Erstattung einer Anzeige aus den in § 25 Abs. 3 VStG genannten Gründen ab, ist der Beanstandete in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 (GESG), angefallen sind, zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234813

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