Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau
§ 22.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Einkauf
- a) den Artikelbestand zu ermitteln und Bestellmengen vorzuschlagen.
- b) Angebote einzuholen.
- c) Angebote zu prüfen und eine Vorauswahl zu treffen.
- d) eine Bestellung durchzuführen.
- 2. im Bereich Warenübernahme und Lagerung
- a) eine Lieferung mit dem Auftrag zu vergleichen.
- b) Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- c) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- 3. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
- a) eine Rechnung auszustellen.
- b) Kennzahlen und Statistiken zu interpretieren.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf jeden der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Bereich: Gespräch mit (potentiellen) Kunden
- a) Beratungs- und Verkaufsgespräch oder
- b) Reklamation
- 2. Bereich: Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld
- a) betrieblicher Warenfluss oder
- b) Trends bei den Artikeln seines/ihres Aufgabenbereichs oder
- c) Verkaufsfördernde Maßnahmen oder
- d) Kundenbindung oder
- e) Abwicklung von besonderen Situationen an der Kassa
Schlagworte
Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233421
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