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§ 21 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

§ 21.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus dem Bereich „Rechnungswesen“ und je eine Aufgabe aus den Bereichen „Beschaffung“ und „Betriebliches Leistungsangebot“ zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Rechnungswesen
  1. a) laufende Geschäftsfälle zu verbuchen.
  2. b) Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rückstellungen).
  3. c) eine Zahlung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
  4. d) die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
  5. e) Erfolgsrechnungen durchzuführen (zB Deckungsbeitragsrechnung, Break-Even-Point).
  6. f) eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzubereiten und entsprechende Formulare auszufüllen.
  7. g) Kennzahlen zu ermitteln.
  1. 2. im Bereich Beschaffung
  1. a) eine Anfrage zu tätigen.
  2. b) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
  3. c) eine Bestellung durchzuführen.
  4. d) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
  5. e) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
  6. d) Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
  1. 3. im Bereich Betriebliches Leistungsangebot
  1. a) ein Angebot zu kalkulieren.
  2. b) Schriftstücke im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung).
  3. c) eine Reklamation gemäß den rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

  1. 1. Bereich: Gespräch mit Kunden
  1. a) Interpretation eines Personalverrechnung-Abrechnungsbelegs oder
  2. b) Reklamation
  1. 2. Bereich: Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld
  1. a) Umgang mit Daten und Informationen oder
  2. b) betriebliche Kennzahlen-Überprüfung oder
  3. c) Informationen aus dem Jahresabschluss

Schlagworte

Finanzassitenz, Warenverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233420

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