§ 4.
(1) Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 4.5.6) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht in der Berufsschule absolviert wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011531
Dokumentnummer
NOR40233317
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