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§ 411 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Unterabschnitt 24d

Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter Verschwiegenheitspflicht

§ 411.

(1)  Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE‑Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.

(2)  Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und‑vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 392 oder 393) oder nach § 404 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Schlagworte

Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233030

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