Unterabschnitt 24d
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter Verschwiegenheitspflicht
§ 411.
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE‑Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und‑vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 392 oder 393) oder nach § 404 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Schlagworte
Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233030
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