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§ 304 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 304.

Vor Ablauf des im § 303 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 292 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. 3. die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. 5. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
  6. 6. das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 277 Abs. 2 für beendet erklärt;
  7. 7. der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß § 303 Abs. 1 beendet ist.

Schlagworte

Betriebsversammlung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232923

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