§ 7.
(1) Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch gemäß § 6, Abs. , des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 verwirkt war, haben auf jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig würden, wenn die Abfertigung nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte oder gebührt hätte.
(2) Die Bestimmungen des Abs. gelten auch für die Fälle, in denen die gemäß § 9 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 errichtete Kommission eine Abfertigung bewilligt hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20011456
Dokumentnummer
NOR40231087
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