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§ 6 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1948

§ 6.

Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 herabgesetzt wurde, haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes Anspruch auf das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes bezeichneten Dienstnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231086

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