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§ 7 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1948

§ 7.

(1) Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch gemäß § 6, Abs. , des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 verwirkt war, haben auf jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig würden, wenn die Abfertigung nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen ist das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte oder gebührt hätte.

(2) Die Bestimmungen des Abs. gelten auch für die Fälle, in denen die gemäß § 9 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 errichtete Kommission eine Abfertigung bewilligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231087

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