§ 5.
Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92/1947, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20011456
Dokumentnummer
NOR40231085
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