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§ 5 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1948

§ 5.

Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947, B. G. Bl. Nr. 92/1947, gekündigt wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes noch nicht beendet war, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 geendigt hätte.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231085

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