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§ 4 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1948

§ 4.

Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20011456

Dokumentnummer

NOR40231084

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