§ 4.
Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20011456
Dokumentnummer
NOR40231084
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