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§ 6d BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).

Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT‑) Systemen und Diensten

§ 6d.

Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT‑Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

  1. 1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
  1. a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,
  2. b) das bPKBF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
  3. c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
  4. d) Telefonnummer, EMail-Adresse;
  1. 2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:
  1. a) die Schulkennzahl(en),
  2. b) das bPKBF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
  3. c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
  4. d) das Geschlecht,
  5. e) die SAPPersonalnummer,
  6. f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
  7. g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, EMail-Adresse);
  1. 3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

Schlagworte

Identitätsmanagement, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264694

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