Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements
§ 6c.
Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40264693
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