Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1).
Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT‑) Systemen und Diensten
§ 6d.
Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT‑Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:
- 1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
- a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,
- b) das bPKBF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
- c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
- d) Telefonnummer, EMail-Adresse;
- 2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:
- a) die Schulkennzahl(en),
- b) das bPKBF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
- c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
- d) das Geschlecht,
- e) die SAPPersonalnummer,
- f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
- g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, EMail-Adresse);
- 3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.
Schlagworte
Identitätsmanagement, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40264694
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)