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§ 5 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 5.

(1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;
  2. 2. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
  3. 3. Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;
  4. 4. Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  5. 5. Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;
  6. 6. Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 2;
  7. 7. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
  3. 3. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
  4. 4. die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;
  5. 5. die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:

  1. 1. die Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
  2. 2. die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);
  3. 3. den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
  4. 4. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
  5. 5. welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(7) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Schlagworte

Wettkampfveranstalter, Kontrollversäumnis, Ärztinnenkommission, Sportlerinnenkommission, Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229454

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