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§ 7 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

§ 7.

(1) Die unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist eine von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung unabhängige Kommission. Die Mitglieder der ÖADR dürfen weder an den Ermittlungen gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person eingebracht wird, noch an der Überprüfung der Entscheidung der ÖADR durch die Unabhängige Schiedskommission gemäß § 8. Sie hat Disziplinarverfahren für den jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes durchzuführen (Anti-Doping-Verfahren).

(2) Die ÖADR hat, unter Berücksichtigung bei der Besetzung von zumindest 50 vH Frauen, grundsätzlich aus einer oder einem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern mit folgender Qualifikation zu bestehen:

  1. 1. die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen;
  2. 2. zwei Mitglieder müssen Expertinnen oder Experten der Sportmedizin sein.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der ÖADR sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Eine vorzeitige Abberufung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die oder der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu nominieren. Die ÖADR entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die ÖADR kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die ÖADR anzuwenden.

(4) Der Bundes-Sportfachverband, für den die ÖADR zu entscheiden hat, hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Prüfantrages (§ 18) eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, wobei dieser Person im jeweiligen Anti-Doping-Verfahren kein Stimmrecht eingeräumt wird. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die Vertreterin bzw. den Vertreter anzuwenden.

(5) Die ÖADR hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die näheren Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens zu enthalten hat. Die Verfahrensordnung ist in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(6) Den Sachaufwand der ÖADR trägt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die zwei am Verfahren teilnehmenden Mitglieder eine angemessene Funktionsgebühr für die Vorbereitung des Verfahrens, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Vorsitzführung und Verfassung der Entscheidung festzulegen, für die Vorbereitung und Verfassung der Entscheidung pauschal und für die mündliche Verhandlung nach Zeitaufwand. Weiters gebühren allenfalls anfallende Reisekosten. Das in einem Verfahren anfallende Entgelt sowie der Ersatz der Reisekosten sind Teil der Kosten des Verfahrens.

(7) Die ÖADR ist bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet.

(8) § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229456

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