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§ 3 ADBG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Dopingprävention

§ 3.

(1) Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Abs. 1 zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 für jede Sportorganisation festzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß § 24 von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß § 11 darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß § 4 Abs. 2 Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden.

(3) Maßnahmenpakete gemäß Abs. 2 haben Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die Förderung der Umsetzung von Aktivitäten, die den Schwerpunkt auf die Entwicklung von persönlichen Werten und Prinzipien legen sowie die Fähigkeit der Zielgruppen, ethische Entscheidungen zu treffen;
  2. 2. die Behandlung von Themen und Herausforderungen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;
  3. 3. die Vermittlung von aktuellen und korrekten Informationen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;
  4. 4. Schulungen zu Anti-Doping-Themen, um informierte Entscheidungen für ein dopingfreies Sportverhalten treffen zu können.

(4) Maßnahmen für jene Zielgruppen, für die im Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 höchste Priorität festgelegt wurde, haben insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prinzipien und Werte des sauberen Sports;
  2. 2. Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie sonstiger Personen;
  3. 3. Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung;
  4. 4. Konsequenzen von Doping, beispielsweise physische und psychische, soziale und ökonomische Effekte sowie Sanktionen;
  5. 5. Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  6. 6. Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß § 1;
  7. 7. Risiken bei der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln;
  8. 8. Umgang mit Medikamenten und medizinische Ausnahmegenehmigungen;
  9. 9. Dopingkontrollverfahren, Urin- und Blutkontrollen sowie der biologische Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass;
  10. 10. Anforderungen für den nationalen Testpool, insbesondere Aufenthaltsinformationen und Verwendung des gemäß § 25 Abs. 5 für Sportlerinnen bzw. Sportler zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems (§ 2 Z 20);
  11. 11. Hinweisgebersysteme zu potentiellen Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen.

(5) Vor internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen nachweislich gemäß Abs. 4 zu schulen. Bei Sportorganisationen, für die entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 die höchste Priorität festgelegt wurde, sind diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführen. Bei allen anderen Sportorganisationen können diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder Anti-Doping-Referenten der Sportorganisationen oder von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt werden.

(6) Maßnahmen des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes oder der WADA können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bzw. den zuständigen Sportorganisationen anerkannt werden, falls diese zu den Maßnahmen im jeweiligen Dopingpräventionsplan gemäß Abs. 2 vergleichbar sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zum Zweck der Vereinheitlichung von Dopingpräventionsmaßnahmen befugt, personenbezogene Daten an andere Sportorganisationen, internationale Sportfachverbände, andere Anti-Doping-Organisationen sowie die WADA zu übermitteln.

(7) Die Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Abs. 1 dürfen nur von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten durchgeführt werden.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anti-Doping-Beauftragten gemäß § 24 Abs. 2 Z 13 geeignete Schulungsmaßnahmen anzubieten.

(9) Die Informationen gemäß Abs. 4 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in geeigneter Form unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

Schlagworte

Informationsprogramm, Aufklärungsprogramm, Urinkontrolle, Sportlerinnenpass, Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229452

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