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§ 8 Brexit-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Nachzug von Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens

§ 8.

(1) Angehörigen nach Art. 10 Abs. 3 des Austrittsabkommens, über deren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Ablauf des 31. Dezember 2020 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ zu erteilen. § 56 Abs. 2 NAG gilt sinngemäß.

(2) Für Lebenspartner nach Art. 10 Abs. 4 des Austrittsabkommens gilt § 56 NAG sinngemäß, sofern die dauerhafte Beziehung zum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2020 bestanden hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterbesteht.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229330

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