Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
§ 7.
(1) Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. bei britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens:
- a) als Arbeitnehmer oder Selbständiger: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- b) als Nichterwerbsperson: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- c) als Person, deren Hauptzweck ihres Aufenthaltes die Absolvierung einer Ausbildung einschließlich Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung ist: Nachweise über die Zulassung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- 2. bei Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, die vor Ablauf des Übergangszeitraums im Bundesgebiet wohnhaft waren und dies auch nach Ablauf des Übergangszeitraums sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. i des Austrittsabkommens):
- a) urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- b) die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, den sie begleiten;
- c) ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung;
- 3. bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. ii des Austrittsabkommens):
- a) urkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sowie der Nachweis, dass diese familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat;
- b) die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;
- c) ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- 4. bei Familienangehörigen, die erst nach Ablauf des Übergangszeitraums geboren oder adoptiert wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienangehörige des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens in gerader absteigender Linie sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. iii des Austrittsabkommens):
- a) die Geburtsurkunde oder die Urkunde über die Annahme an Kindesstatt;
- b) ein Nachweis, dass eine der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. iii des Austrittsabkommens vorliegt;
- c) ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung, sofern bereits das 21. Lebensjahr vollendet ist;
- 5. bei Fremden nach § 3 Abs. 1, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;
- 6. bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 des Austrittsabkommens: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 56 NAG);
- 7. bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 oder 3 des Austrittsabkommens, die britische Staatsangehörige sind: Anmeldebescheinigung oder sonstiger Nachweis, dass sie vor Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als drei Monate aufenthaltsberechtigt waren.
(2) Die nach Art. 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(3) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011419
Dokumentnummer
NOR40229329
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