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§ 6 Brexit-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 6.

(1) Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ wird als Karte nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses der Kommission erteilt und ist nach dem Muster der Anlage A der NAG-DV auszustellen.

(2) Gegebenenfalls ist eine Information über den Status als Familienangehöriger sowie das Recht auf Daueraufenthalt beizufügen.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 22 des Austrittsabkommens beizufügen.

(4) Der Aufenthaltstitel wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Hat der Fremde bereits das Recht auf Daueraufenthalt (Art. 15 des Austrittsabkommens) erworben, wird der Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229328

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