§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 3. im Übrigen der Bundeskanzler
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011402
Dokumentnummer
NOR40228700
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