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§ 5 Abstimmungsspendegesetz 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 5.

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011402

Dokumentnummer

NOR40228699

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