§ 2.
(1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für
- 1. die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,
- 2. die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,
- 3. zweisprachige Bildungsprojekte und
- 4. den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.
- Die Zuerkennung des anteiligen Zweckzuschusses an die einzelne Gemeinde erfolgt durch das Land Kärnten auf Grundlage der genannten Zwecke.
(2) 2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011402
Dokumentnummer
NOR40228696
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