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§ 2 Abstimmungsspendegesetz 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 2.

(1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für

  1. 1. die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,
  2. 2. die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,
  3. 3. zweisprachige Bildungsprojekte und
  4. 4. den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.

(2) 2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011402

Dokumentnummer

NOR40228696

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