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§ 3 COVID 19-Gesetz-Armut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Höhe der Zuwendung

§ 3.

Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40228606

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