Zuwendungen für Kinder
§ 2.
Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID‑19‑Krise erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40228605
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