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§ 2 COVID 19-Gesetz-Armut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Zuwendungen für Kinder

§ 2.

Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID‑19‑Krise erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40228605

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