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§ 10 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Anzeige der Weitergabe von Rufnummern

§ 10.

Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227986

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