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§ 9 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

3. Abschnitt

Pflicht zur Datenübermittlung Anzeige der Rufnummernübertragung (Portierung)

§ 9.

(1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.

(2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227985

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