vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Reiseauslagen

§ 3.

Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20011319

Dokumentnummer

NOR40227185

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte