Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates
§ 2.
Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20011319
Dokumentnummer
NOR40227184
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)