Reiseauslagen
§ 3.
Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20011319
Dokumentnummer
NOR40227185
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