vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

Vergütung des Aufwandes der oder des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates

§ 1.

(1) Der Ersatz der Aufwendungen, die der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 305 € monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betrauung mit der Vorsitzführung folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet.

(3) Ist die oder der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

(4) Der oder dem Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 305 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20011319

Dokumentnummer

NOR40227183

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)