Amtswegige Einleitung eines Genehmigungsverfahrens
§ 8.
(1) Wird dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein genehmigungspflichtiger Vorgang gemäß § 2 bekannt, für den kein Genehmigungsantrag gemäß § 6 gestellt wurde, so hat es die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen aufzufordern, einen solchen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen zu stellen.
(2) Kommt keine der erwerbenden Personen dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nach, so hat das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und dies der erwerbenden Person oder den erwerbenden Personen mitzuteilen.
(3) Die erwerbende Person bzw. die erwerbenden Personen sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 unverzüglich zu übermitteln.
(4) Auf das Verfahren ist § 7 anzuwenden.
(5) Wurde der Vorgang bereits ganz oder teilweise abgeschlossen und wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne von § 3 besteht, so sind im Bescheid gemäß § 7 Abs. 3 nachträgliche Auflagen vorzuschreiben, die zu einer Beseitigung dieser Gefährdung führen. Reichen derartige Auflagen zur Beseitigung der Gefährdung nicht aus, so ist im Bescheid die Rückabwicklung des ganzen Vorgangs oder der abgeschlossenen Teile davon anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011250
Dokumentnummer
NOR40225566
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