vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

2. Abschnitt

Prüfverfahren in Österreich Antragstellung

§ 6.

(1) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß § 2, so sind folgende Person bzw. Personen verpflichtet, einen schriftlichen Genehmigungsantrag an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu stellen:

  1. 1. wenn ein unmittelbarer Erwerbsvorgang stattfindet: die unmittelbar erwerbende Person bzw. die unmittelbar erwerbenden Personen;
  2. 2. wenn es sich ausschließlich um einen mittelbaren Erwerbsvorgang handelt: die mittelbar erwerbende Person bzw. die mittelbar erwerbenden Personen.

(2) Wird dem Zielunternehmen ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt und wurde ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag gemäß Abs. 1 übermittelt, so ist es verpflichtet, diesen Vorgang unverzüglich nach Kenntnis dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen

  1. 1. unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder bei Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses oder der Vermögensbestandteile erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
  2. 2. im Fall eines öffentlichen Angebots unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen.

(4) Der Genehmigungsantrag hat zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeder erwerbenden Person,
  2. 2. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Zielunternehmens,
  3. 3. eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeit (einschließlich Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge) der in Z 1 und 2 genannten Personen und Unternehmen, einschließlich Beschreibung des Markts, in welchem sich diese Geschäftstätigkeit entfaltet (Mitbewerber, Marktanteil),
  4. 4. die Angabe jener natürlichen oder juristischen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle jede erwerbende Person letztlich steht, wobei die Kriterien in § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, anzuwenden sind,
  5. 5. eine ausführliche Darstellung des geplanten Vorgangs und der genauen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse an dem Zielunternehmen einschließlich der in den §§ 4 und 5 genannten Informationen,
  6. 6. die anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen jede erwerbende Person und das Zielunternehmen wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen,
  7. 7. die Finanzierung der Direktinvestition und die Herkunft dieser Finanzierungsmittel,
  8. 8. das Datum, an dem geplant ist, die Direktinvestition zu tätigen oder an dem sie getätigt wurde,
  9. 9. die Mitteilung, ob der Vorgang auch nach der EU-Fusionskontrollverordnung anzumelden ist,
  10. 10. Namhaftmachung einer oder mehrerer Personen mit Zustellvollmacht für jede erwerbende Person in Österreich und
  11. 11. die Mitteilung, ob der Vorgang Auswirkungen auf ein Projekt oder Programm von Unionsinteresse im Sinne von § 10 Z 3 hat oder haben kann, wenn dies einer erwerbenden Person bekannt ist.

(5) Eine Anzeige gemäß Abs. 2 hat alle Angaben gemäß Abs. 4 zu enthalten, die dem Zielunternehmen zur Zeit der Anzeige bekannt sind. Die erwerbende Person oder die erwerbenden Personen sind aufzufordern, unverzüglich alle weiteren Informationen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 10 zu übermitteln.

Schlagworte

Eigentumsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225564

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte