Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände
§ 16.
Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225418
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