Antragsunterlagen
§ 10.
(1) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
- 1. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
- 2. technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
- 3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
- 4. gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
- 5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
- 6. gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
- a) Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- b) der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- c) der vorgesehenen Beseitigung,
- d) einer allfälligen temporären Lagerung;
- 7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
- 8. erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
- 9. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
(2) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:
- 1. Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowie
- 2. Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.
(3) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:
- 1. Sicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,
- 2. anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,
- 3. Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowie
- 4. alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.
(4) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:
- 1. Sicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,
- 2. anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,
- 3. Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowie
- 4. alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.
(5) Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:
- 1. Sicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;
- 2. Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.
(6) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.
(7) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
- 1. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;
- 2. genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
- 3. gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
- 4. abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
- 5. gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
- 6. gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
- a) Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- b) der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- c) der vorgesehenen Beseitigung,
- d) einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
- 7. Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
- 8. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
- Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225412
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