Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 4.
Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011239
Dokumentnummer
NOR40225141
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