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§ 4 GGBV-lof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

§ 4.

Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225141

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