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§ 2 GGBV-lof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Beförderung in Tanks oder über größere Strecken

§ 2.

Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225139

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