Beförderung in Tanks oder über größere Strecken
§ 2.
Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011239
Dokumentnummer
NOR40225139
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