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§ 3 GGBV-lof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum

§ 3.

Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.

Schlagworte

Verpackungsbestimmung, Kennzeichnungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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