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§ 1 GGBV-lof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225138

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