Verantwortlichkeit
§ 99.
(l) Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an gemäß § 98 Abs. 1 und 3 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt (verantwortliche Person).
(2) Diese Verantwortung schließt auch berufliche Betätigungen Dritter am Arbeitsplatz ein, sofern diese nicht selbst als verantwortliche Person gelten.
(3) An Arbeitsplätzen, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist, hat die Bundesministerin für Landesverteidigung durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung der gemäß den §§ 84 und 100 sowie der gemäß den §§ 86 und 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen einen ausreichenden Schutz vor Radon sicherzustellen und darüber Aufzeichnungen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223992
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