2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz Betroffene Arbeitsplätze
§ 98.
(l) Auf Arbeitsplätze
- 1. in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
- 2. in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
- 3. in Schaubergwerken und -höhlen,
- 4. in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
- 5. im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
- sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.
(2) Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
- 1. Arbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
- 2. Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
(3) Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
Schlagworte
Schauhöhle
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223991
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