Verordnungsermächtigung
§ 97.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
- 2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie
- 3. Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223990
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