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§ 34 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf

§ 34.

(1)  Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet § 19 sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.

(2)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn

  1. 1. sich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder
  2. 2. die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.

(3)  Im Fall eines Widerrufes gemäß Abs. 2 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223926

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