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§ 19 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen

§ 19.

Kommt die zuständige Behörde aufgrund gewonnener Erfahrungen oder wissenschaftlicher Erkenntnisse nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 zum Ergebnis, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen kein ausreichender Strahlenschutz gegeben ist, so hat sie unter möglichster Schonung erworbener Rechte weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben bzw. bestehende entsprechend abzuändern.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223911

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