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§ 134 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Zentrales Quellenregister

§ 134.

Im Zentralen Quellenregister sind Daten über

  1. 1. umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,
  2. 2. umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,
  3. 3. den Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß § 138 Abs. 3 Z 3 sowie
  4. 4. das Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten
  1. zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224027

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