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§ 138 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

4. Hauptstück

Herrenlose radioaktive Quellen, Metall-Kontamination Fund von radioaktiven Quellen

§ 138.

(1)  Wer eine radioaktive Quelle findet oder einen solchen Fund vermutet, hat dies unverzüglich einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.

(2)  Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen sowie die zuständige Behörde über den Fund zu informieren.

(3)  Die zuständige Behörde hat

  1. 1. alle weiteren Veranlassungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 123 zu treffen,
  2. 2. das Vorhandensein einer/eines für die radioaktive Quelle Verantwortlichen zu prüfen sowie
  3. 3. im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle dem Zentralen Quellenregister gemäß § 134 Meldung zu erstatten.

(4)  Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fund einer radioaktiven Quelle sind bei Vorhandensein einer/eines Verantwortlichen von dieser/diesem zu tragen.

(5)  Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Informationsmaterial für die Bevölkerung in Bezug auf das etwaige Vorkommen herrenloser radioaktiver Quellen, damit verbundene Gefahren sowie Verhaltensregeln für den Fall des Auffindens von herrenlosen radioaktiven Quellen bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224031

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