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§ 3 Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Auszahlung der Funktionsgebühr

§ 3.

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222537

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