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§ 4 Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

§ 4.

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222538

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