Auszahlung der Funktionsgebühr
§ 3.
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011117
Dokumentnummer
NOR40222537
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